Gewalt: Exekutive
Bundespräsident
Das Staatsoberhaupt.
- So kommt es ins Amt
- Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung ohne Aussprache gewählt; wählbar ist, wer das Wahlrecht zum Bundestag hat und 40 Jahre alt ist (Art. 54).
- Amtszeit
- 5 Jahre; eine anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig (Art. 54)
Befugnisse
- schlägt dem Bundestag einen Bundeskanzler vor und ernennt den Gewählten (Art. 63)
- ernennt und entlässt die Bundesminister auf Vorschlag des Bundeskanzlers (Art. 64)
- fertigt die Gesetze aus und verkündet sie (Art. 82)
- kann den Bundestag nur in zwei Fällen auflösen: nach einer gescheiterten Vertrauensfrage auf Vorschlag des Bundeskanzlers (Art. 68) oder wenn bei der Kanzlerwahl keine Mehrheit der Mitglieder zustande kommt (Art. 63)
Beziehungen
- Wahl Die Bundesversammlung wählt den Bundespräsidenten für fünf Jahre (Art. 54).
- Ernennung und Entlassung Der Bundespräsident ernennt den gewählten Bundeskanzler; die Bundesminister ernennt und entlässt er auf Vorschlag des Bundeskanzlers (Art. 63, 64).
- Kontrolle Der Bundespräsident kann den Bundestag nur in zwei Fällen auflösen: nach einer gescheiterten Vertrauensfrage auf Vorschlag des Bundeskanzlers oder wenn bei der Kanzlerwahl keine Mehrheit der Mitglieder zustande kommt (Art. 63, 68).
Gewalt: Exekutive
Bundesregierung
Der Bundeskanzler und die Bundesminister (Art. 62). Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik (Art. 65).
- So kommt es ins Amt
- Der Bundestag wählt den Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten; die Minister werden auf Vorschlag des Kanzlers ernannt (Art. 63, 64).
- Amtszeit
- bis ein neuer Bundestag zusammentritt (Art. 69)
Befugnisse
- bringt Gesetzesvorlagen ein (Art. 76)
- der Bundeskanzler kann die Vertrauensfrage stellen (Art. 68)
- der Verteidigungsminister hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte, im Verteidigungsfall der Bundeskanzler (Art. 65a, 115b)
Beziehungen
- Ernennung und Entlassung Der Bundespräsident ernennt den gewählten Bundeskanzler; die Bundesminister ernennt und entlässt er auf Vorschlag des Bundeskanzlers (Art. 63, 64).
- Wahl Der Bundestag wählt den Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten (Art. 63).
- Kontrolle Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur aussprechen, indem er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt (konstruktives Misstrauensvotum) (Art. 67).
Gewalt: Judikative
Bundesverfassungsgericht
Ein selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes mit zwei Senaten zu je acht Richtern (Art. 93).
- So kommt es ins Amt
- Bundestag und Bundesrat wählen je die Hälfte der Richter (Art. 93).
- Amtszeit
- 12 Jahre, längstens bis zum 68. Lebensjahr; eine Wiederwahl ist ausgeschlossen (Art. 93)
Befugnisse
- prüft auf Antrag, ob Gesetze mit dem Grundgesetz vereinbar sind (Art. 94)
- entscheidet Streit zwischen obersten Bundesorganen und zwischen Bund und Ländern
- entscheidet über Verfassungsbeschwerden, die jedermann erheben kann
Beziehungen
- Wahl Der Bundestag wählt die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichts (Art. 93).
- Kontrolle Das Bundesverfassungsgericht prüft auf Antrag, ob ein Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Art. 94).
- Wahl Der Bundesrat wählt die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichts (Art. 93).
Gewalt: keiner der drei Gewalten zugeordnet
Bundesversammlung
Die Bundesversammlung tritt nur zusammen, um den Bundespräsidenten zu wählen.
- So kommt es ins Amt
- Sie besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und ebenso vielen Mitgliedern, die die Landesparlamente wählen (Art. 54).
- Amtszeit
- nur für diese eine Wahl
Befugnisse
- wählt den Bundespräsidenten ohne Aussprache
Beziehungen
- Wahl Die Landesparlamente wählen die eine Hälfte der Mitglieder der Bundesversammlung (Art. 54).
- Wahl Alle Mitglieder des Bundestages gehören der Bundesversammlung an; sie bilden deren andere Hälfte (Art. 54).
- Wahl Die Bundesversammlung wählt den Bundespräsidenten für fünf Jahre (Art. 54).
Gewalt: Legislative
Bundesrat
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mit (Art. 50).
- So kommt es ins Amt
- Der Bundesrat wird nicht gewählt: Er besteht aus Mitgliedern der Landesregierungen, die sie bestellen und abberufen (Art. 51).
Befugnisse
- Gesetze, die seine Zustimmung brauchen, kommen ohne ihn nicht zustande; gegen die übrigen kann er Einspruch einlegen (Art. 77, 78)
- jedes Land hat je nach Einwohnerzahl drei bis sechs Stimmen (Art. 51)
- wählt die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichts
Beziehungen
- Wahl Der Bundesrat wählt die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichts (Art. 93).
- Gesetzgebung Der Bundestag beschließt die Bundesgesetze und leitet sie dem Bundesrat zu (Art. 77).
- Gesetzgebung Manche Gesetze brauchen die Zustimmung des Bundesrates; gegen die übrigen kann er Einspruch einlegen, den der Bundestag überstimmen kann (Art. 77, 78).
- Wahl Die Landesregierungen bestellen die Mitglieder des Bundesrates aus ihrer Mitte und berufen sie ab (Art. 51).
Gewalt: keiner der drei Gewalten zugeordnet
Landesparlamente
Die Volksvertretungen der Länder.
- So kommt es ins Amt
- In jedem Land muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgeht (Art. 28).
Befugnisse
- wählen die Hälfte der Mitglieder der Bundesversammlung
Beziehungen
- Wahl Das Volk jedes Landes wählt sein Landesparlament (Art. 28).
- Wahl Die Landesparlamente wählen die eine Hälfte der Mitglieder der Bundesversammlung (Art. 54).
Gewalt: keiner der drei Gewalten zugeordnet
Landesregierungen
Die Regierungen der Länder.
- So kommt es ins Amt
- Wie eine Landesregierung ins Amt kommt, regelt die Verfassung des jeweiligen Landes.
Befugnisse
- bestellen die Mitglieder des Bundesrates und berufen sie ab
Beziehungen
- Wahl Die Landesregierungen bestellen die Mitglieder des Bundesrates aus ihrer Mitte und berufen sie ab (Art. 51).
Wahlberechtigte
Wahlberechtigte
Deutsche ab 18 Jahren; allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl (Art. 38).
Wählen darf
- alle Deutschen, die 18 Jahre alt sind (Art. 38; Bundeswahlgesetz § 12)
- Frauen und Männer mit gleichem Stimmgewicht
Beziehungen
- Wahl Das Volk jedes Landes wählt sein Landesparlament (Art. 28).
- Wahl Die Wahlberechtigten wählen die Abgeordneten des Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl (Art. 38).
Gewalt: Legislative
Bundestag
Das Parlament: Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes und nur ihrem Gewissen unterworfen (Art. 38).
- So kommt es ins Amt
- Der Bundestag wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt (Art. 38).
- Amtszeit
- 4 Jahre (Art. 39)
Befugnisse
- beschließt die Bundesgesetze (Art. 77)
- wählt den Bundeskanzler (Art. 63)
- kann den Bundeskanzler nur ablösen, indem er einen Nachfolger wählt: konstruktives Misstrauensvotum (Art. 67)
- kann jedes Mitglied der Bundesregierung herbeirufen und Untersuchungsausschüsse einsetzen (Art. 43, 44)
- wählt die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichts
Beziehungen
- Wahl Die Wahlberechtigten wählen die Abgeordneten des Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl (Art. 38).
- Wahl Alle Mitglieder des Bundestages gehören der Bundesversammlung an; sie bilden deren andere Hälfte (Art. 54).
- Kontrolle Der Bundespräsident kann den Bundestag nur in zwei Fällen auflösen: nach einer gescheiterten Vertrauensfrage auf Vorschlag des Bundeskanzlers oder wenn bei der Kanzlerwahl keine Mehrheit der Mitglieder zustande kommt (Art. 63, 68).
- Wahl Der Bundestag wählt den Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten (Art. 63).
- Kontrolle Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur aussprechen, indem er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt (konstruktives Misstrauensvotum) (Art. 67).
- Wahl Der Bundestag wählt die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichts (Art. 93).
- Kontrolle Das Bundesverfassungsgericht prüft auf Antrag, ob ein Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Art. 94).
- Gesetzgebung Der Bundestag beschließt die Bundesgesetze und leitet sie dem Bundesrat zu (Art. 77).
- Gesetzgebung Manche Gesetze brauchen die Zustimmung des Bundesrates; gegen die übrigen kann er Einspruch einlegen, den der Bundestag überstimmen kann (Art. 77, 78).