Geschichte

Verfassungen

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland von 1949

Beziehungen im Schema
Gewalten

Alle 15 Beziehungen sind eingezeichnet.

Ein Klick auf ein Organ oder die Pfeiltasten heben seine Beziehungen hervor. Gezeigt ist die heute geltende Fassung.

Bundespräsidentauf 5 JahreBundesregierungKanzler und MinisterBundesverfassungs-gerichtje 12 JahreBundesversammlungnur für eine WahlBundestagauf 4 JahreBundesratVertreter der LänderLandesparlamenteLandesregierungenWahlberechtigteDeutsche ab 18 Jahren; allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl (Art. 38)Ohne Wahlrecht zum Bundestag: wer jünger als 18 Jahre oder nicht Deutscher istwählenwählen eine Hälftewählternennt und entlässtwählt die Hälfteentsendenwählenstellt eine Hälftekann auflösenwählt den KanzlerMisstrauensvotumwählt die Hälfteprüft Gesetzebeschließt GesetzeZustimmung, Einspruch

Bundestag ausgewählt: 9 Beziehungen.

  • Dreieck am Wort: Richtung der Beziehung
  • gestrichelter Rahmen: Organe, die zusammen ein Organ bilden
  • gestrichelter Kasten unten: wer nicht wählen darf
  • Legislative (gesetzgebende Gewalt)
  • Exekutive (ausführende Gewalt)
  • Judikative (rechtsprechende Gewalt)

Gewalt: Legislative

Bundestag

Das Parlament: Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes und nur ihrem Gewissen unterworfen (Art. 38).

So kommt es ins Amt
Der Bundestag wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt (Art. 38).
Amtszeit
4 Jahre (Art. 39)

Befugnisse

  • beschließt die Bundesgesetze (Art. 77)
  • wählt den Bundeskanzler (Art. 63)
  • kann den Bundeskanzler nur ablösen, indem er einen Nachfolger wählt: konstruktives Misstrauensvotum (Art. 67)
  • kann jedes Mitglied der Bundesregierung herbeirufen und Untersuchungsausschüsse einsetzen (Art. 43, 44)
  • wählt die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichts

Beziehungen

  • Wahl Die Wahlberechtigten wählen die Abgeordneten des Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl (Art. 38).
  • Wahl Alle Mitglieder des Bundestages gehören der Bundesversammlung an; sie bilden deren andere Hälfte (Art. 54).
  • Kontrolle Der Bundespräsident kann den Bundestag nur in zwei Fällen auflösen: nach einer gescheiterten Vertrauensfrage auf Vorschlag des Bundeskanzlers oder wenn bei der Kanzlerwahl keine Mehrheit der Mitglieder zustande kommt (Art. 63, 68).
  • Wahl Der Bundestag wählt den Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten (Art. 63).
  • Kontrolle Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur aussprechen, indem er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt (konstruktives Misstrauensvotum) (Art. 67).
  • Wahl Der Bundestag wählt die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichts (Art. 93).
  • Kontrolle Das Bundesverfassungsgericht prüft auf Antrag, ob ein Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Art. 94).
  • Gesetzgebung Der Bundestag beschließt die Bundesgesetze und leitet sie dem Bundesrat zu (Art. 77).
  • Gesetzgebung Manche Gesetze brauchen die Zustimmung des Bundesrates; gegen die übrigen kann er Einspruch einlegen, den der Bundestag überstimmen kann (Art. 77, 78).

Wer darf wählen?

Wählen darf

  • alle Deutschen, die 18 Jahre alt sind (Art. 38; Bundeswahlgesetz § 12)
  • Frauen und Männer mit gleichem Stimmgewicht

Nicht wählen darf

  • wer noch nicht 18 Jahre alt ist
  • wer nicht Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist; Bürger der Europäischen Union dürfen aber in Kreisen und Gemeinden wählen (Art. 28)

Das Wahlalter liegt seit dem 31. Juli 1970 bei 18 Jahren; vorher lag es bei 21 Jahren.

Der Weg eines Gesetzes

  1. 1.BundesregierungDie Bundesregierung, Abgeordnete aus der Mitte des Bundestages oder der Bundesrat bringen eine Vorlage ein (Art. 76).
  2. 2.BundestagDer Bundestag beschließt das Gesetz und leitet es dem Bundesrat zu (Art. 77).
  3. 3.BundesratDer Bundesrat stimmt zu, legt Einspruch ein oder ruft den Vermittlungsausschuss aus Mitgliedern beider Organe an (Art. 77).
  4. 4.BundestagEinen Einspruch kann der Bundestag überstimmen; fehlt eine nötige Zustimmung, kommt das Gesetz nicht zustande (Art. 78).
  5. 5.BundespräsidentDer Bundespräsident fertigt das Gesetz nach Gegenzeichnung aus; es wird im Bundesgesetzblatt verkündet (Art. 82).
  6. 6.BundesverfassungsgerichtAuf Antrag prüft das Bundesverfassungsgericht, ob das Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Art. 94).
Staatsform
Republik
parlamentarische Demokratie und Bundesstaat
Staatsoberhaupt
Bundespräsident
auf 5 Jahre von der Bundesversammlung gewählt
Regierungschef
Bundeskanzler
vom Bundestag gewählt
Parlament
Bundestag
auf 4 Jahre gewählt; daneben der Bundesrat der Länder
Wahlrecht
Frauen und Männer ab 18
allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim
In Kraft
seit 1949
ausgefertigt am 23. Mai 1949
Alle Beziehungen als Tabelle: Grundgesetz von 1949
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